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Rechtsphilosophie

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  • "I. Die Rechtsphilosophie als Zweig der Philosophie. 1. Vom Wesen der Philosophie. a) Die Philosophie ist sich selbst problematisch. Wahrend andere Wissen schaften sich von der Vorfrage, was ihr Gegenstand und ihre Aufgabe ist, 10slOsen 1 konnen, gehort die Frage nach dem Wesen der Philosophie ) schon in die Philo sophie hinein. Jeder Philosoph namlich bestimmt, wenn er ein originaler Denker ist, "nicht nur, was er antworten, sondern auch, was er fragen will" (SIMMEL a. a. O. S. 10), und versucht aus dieser Berichtigung und Vertiefung der Problemstellung neue Einsichten und gelauterte Ergebnisse zu gewinnen. Deswegen mussen wie in der Vergangenheit, so in aller Zukunft viele Systeme, mebrere Aufgaben, allerlei Zweige, nicht wenige Richtungen und Schulen nebeneinander stehen, die samt und sonders den gleichen Anspruch haben, als Philosophie zu gelten. Was ihnen ge meinsam ist, kann mit einem Worte gesagt werden, wenn man sich nicht scheut, ein der AnmaBung verdachtiges und etwas auBer Mode gekommenes zu gebrauchen: Philosophie ist Weisheit. Was aber Weisheit ist, bringt uns FRIEDRICH RUCKERT in den ersten Zeilen seiner " Weisheit des Brahmanen" nahe: "Ein indischer Brahman, geboren auf der Flur, Der nichts gelesen als das Weda der Natur; Hat viel gesehn, gedacht, noch mebr geahnt, gefuhlt, Und mit Betrachtungen die Leidenschaft gekiihlt; Spricht bald was klar ihm ward, bald um sich's klar zu machen, Von ihn angehnden halb, halb nicht angehnden Sachen. Er hat die Eigenheit, nur Einzelnes zu sehn, Doch alles Einzelne als Ganzes Zll verstehn."

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  • "Rechtsphilosophie"
  • "Rechtsphilosophie : von... Max Ernst Mayer"