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Metodologia da Ciência do Direito

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  • "Methodenlehre der Rechtswissenschaft"@it

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  • "Was ist die Rechtswissenschaft? Ist sie, soweit sie sich weder als Ge schichts-, noch als Sozialwissenschaft, sondern als etwas anderes und eigenes, als ,Jurisprudenz" versteht, iiberhaupt eine ,Wissenschaft", d. h. eine auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtete planvolle geistige Tatigkeit, oder nur ein geordnetes Wissen von dem, was in einer bestimmten Rechts gemeinschaft, hie et nunc, als ,Rechtens" angesehen wird, oder vielleid1t eine "technische Kunstlehre", eine Anweisung dazu, Rechtsfalle nach be stimmten Regeln, die als praktische Maximen oder Konventionalregeln zu kennzeichnen waren, in gleichmaBiger Weise zu entscheiden? Ist sie vielleicht dieses alles zugleich? Aile nur denkbaren Antworten sind auf diese Fragen gegeben worden. Zumal im 19. Jahrhundert hat man, unter dem Eindruck der Erfolge der Naturwissenschaft, haufig versucht, die Rechtswissenschaft dadurch in den Rang einer Wissenschaft zu ,erheben", daB man eine der naturwissenschaftlichen ahnliche Methode fiir sie forderte. Das beginnende 20. Jahrhundert hat dann, vornehmlich gegeniiber einer rein naturwissen schaftlich verfahrenden Psychologie und Soziologie, die Selbstandigkeit der ,Geisteswissenschaften" (oder ,Kulturwissenschaften") und ihrer Methoden zu begriinden versucht. Eine zu ihrer Zeit sehr einfluBreiche, heute schon wieder fast vergessene philosophische Richtung, der Neukantianismus, der gerade in der Rechtsphilosophie einen starken Widerhall gefunden hat, lieB sich dies besonders angelegen sein. Seither rechnete man (in Deutschland) die Rechtswissenschaft meist zu den ,Geisteswissenschaften", ohne damit immer eine klare Vorstellung von den methodischen Folgerungen zu verbinden."
  • "Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen. Welcher Methoden bedient sich die Rechtswissenschaft? Unter der "Rechtswissenschaft" wird in die sem Buche diejenige Wissenschaft verstanden, die sich mit der Lösung von Rechts fragen im Rahmen und auf der Grundlage einer bestimmten, historisch erwachse nen Rechtsordnung befaßt, also die herkömmlicherweise so genannte Jurisprudenz. Mit dem Recht befassen sich auch andere Wissenschaften, so die Rechtshistorie und die Rechtssoziologie. Es versteht sich, daß sich die Rechtshistorie der Metho den der Geschichtswissenschaft, die Rechtssoziologie soziologischer Methoden be dient. Wie aber steht es mit der Rechtswissenschaft im engeren Sinne, also der Jurisprudenz? Es hat eine Zeit gegeben, sie liegt noch nicht sehr lange zurück, da war es den Juristen nicht zweifelhaft, daß sie über Methoden sowohl der Lösung von Rechts fällen wie der Bearbeitung des geltenden Rechts in seiner Gesamtheit verfügten, die denen anderer Wissenschaften hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderungen nicht nachstünden. Heute ist das anders. Man spricht von "Gewißheitsverlusten im juristischen Denken" \ hält Methodenwahl für beliebig, will sich, statt mit als zu treffend erkannten, mit nur "vertretbaren" oder "konsensfahigen" Lösungen be gnügen oder verweist die Juristen gar auf die Sozialwissenschaften als die einzigen, von denen sie für sie relevante Erkenntnisse erwarten dürften. Dahinter steht einmal die Erkenntnis, daß in juristische Beurteilungen - z. B. eines bestimmten Verhaltens als "fahrlässig" - immer wieder Bewertungen einfließen."
  • "Was ist die Rechtswissenschaft? Ist sie eine "Wissenschaft", d. h. eine auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtete planvolle geistige Tätig keit, oder nur ein geordnetes Wissen von dem, was in einer bestimmten Rechtsgemeinschaft, hic et nunc, als "Rechtens" angesehen wird, oder vielleicht eine "technische Kunstlehre", eine Anweisung dazu, Rechts fälle nach bestimmten Regeln, die als praktische Maximen oder Kon ventionalregeln zu kennzeichnen wären, in gleichmäßiger Weise zu ent scheiden? Ist sie vielleicht dieses alles zugleich? Alle nur denkbaren Antworten sind auf diese Frage gegeben worden. Zumal im 19. Jahr hundert hat man, unter dem Eindruck der Erfolge der Naturwissenschaft, häufig versucht, die Rechtswissenschaft dadurch in den Rang einer Wis senschaft zu "erheben", daß man eine der naturwissenschaftlichen ähn liche Methode für sie forderte. Das beginnende 20. Jahrhundert hat dann, in der Abwehr des Totalitätsanspruchs der Naturwissenschaft, speziell einer rein naturwissenschaftlich verfahrenden Psychologie und Soziologie, die Selbständigkeit der "Geisteswissenschaften" (oder "Kulturwissen schaften") und ihrer Methoden zu begründen versucht. Eine zu ihrer Zeit sehr einflußreiche, heute schon wieder fast vergessene philosophische Richtung, der Neukantianismus, der gerade in der Rechtsphilosophie einen starken Widerhall gefunden hat, ließ sich dies besonders angelegen sein. Im Fortgang dieser Bewegung, aber auch im Bereiche "phäno menologischer" und "ontologischer" Forschungen rückten die Struk turen des "personalen" und des "objektiven" Geistes immer stärker in das Blickfeld der Wissenschaft."
  • "Dieses Buch, das Standardwerk der juristischen Methodenlehre, stellt in einem historisch-kritischen Teil die Entwicklung der Rechtstheorie und der juristischen Methodenlehre in Deutschland in ihren wichtigsten Vertretern seit Savigny dar. Es behandelt sodann die Lehre vom Rechtssatz, die Bildung des rechtlichen Sachverhalts und die hierfür erforderlichen Beurteilungen, die Methoden der Gesetzesauslegung und der richterlichen Rechtsfortbildung, endlich die Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz. Die jetzt vorliegende 6. Auflage berücksichtigt die seit der Vorauflage erschienene umfangreiche Literatur und nimmt zu ihr Stellung. Weiter werden durch die Überarbeitung ein höheres Maß an Geschlossenheit und Verständlichkeit erreicht. Die Ausführungen werden durch zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung, vor allem des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts, verständlich und für die Praxis fruchtbar gemacht. Der Autor zeigt, daß die Jurisprudenz Methoden eines "wertorientierten" Denkens entwickelt hat, die es ihr erlauben, auch da, wo notwendig Wertungen in die juristische Beurteilung einfließen, diese wenigstens bis zu einer gewissen Grenze nachvollziehbar und überprüfbar zu machen."
  • "Der Titel dieses Buches muß nach einigen Richtungen hin eingeschränkt werden. Sein Gegenstand ist die "dogmatische" Rechtswissenschaft mit Einschluß der richterlichen Fallbeurteilung; nicht sind es die Methoden der Rechtshistorie, der Rechtssoziologie und der vergleichenden Rechts wissenschaft. Ferner ist mit der "Rechtswissenschaft" ein bestimmter Typus derselben gemeint, der Typus, der sich in der deutschen Rechts wissenschaft unserer Zeit darstellt. Es ist das eine Rechtswissenschaft, die sich vornehmlich am Gesetz, oder doch am "Rechtssatz" orientiert, nicht am vorentschiedenen Fall. Daran ändert es auch nichts, daß die richterliche Fallbeurteilung bei uns heute eine andere Stellung als früher einnimmt. Sie erscheint nämlich in der Gegenwart nicht mehr nur als eine einfache "Subsumtion", sondern als ein vielfaltiger gedanklicher Prozeß, dessen Ergebnis auch den Inhalt des Rechtssatzes nicht unbe rührt läßt. Davon wird ausführlich zu sprechen sein. Schließlich ist die Darstellung der Methoden vorwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, am Zivilrecht orientiert. Das liegt natürlich an der Fachrichtungdes Verfassers. Es ist aber auch nicht ohne sachliche Bedeutung. Irre ich nicht, so ist die methodische Bewegung auf dem Gebiete des Zivilrechts heute am stärk sten. Das liegt einmal daran, daß sich hier der "Positivismus" länger als auf anderen Gebieten gehalten hat; ferner an der näheren Berührung mit den Methoden des "Fallrechts" in der Nachkriegszeit. Das Bedürfnis nach methodischer Klärung ist daher im Zivilrecht besonders dringlich. Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. Sie will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d. h."
  • "Was ist die Rechtswissenschaft? 1st sie, soweit sie sieh weder als Ge schichts-, noch als Sozialwissenschaft, sondern als etwas anderes und eigenes, als "Jurisprudenz" versteht, iiberhaupt eine "Wissenschaft", d. h. eine auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtete planvolle geistige Tatigkeit, oder nur ein geordnetes Wissen von dem, was in einer bestimmten Rechts gemeinschaft, hie et nunc, als "Rechtens" angesehen wird, oder vielleicht eine "technische Kunstlehre", eine Anweisung dazu, Rechtsfalle nach be stimmten Regeln, die als praktische Maximen oder Konventionalregeln zu kennzeichnen waren, in gleichmaBiger Weise zu entscheiden? 1st sie vielleicht dieses alles zugleich? Alle nur denkbaren Antworten sind auf diese Fragen gegeben worden. Zumal im 19. Jahrhundert hat man, unter dem Eindruck der Erfolge der Naturwissenschaft, haufig versueht, die Rechtswissenschaft dadurch in den Rang einer Wissenschaft zu "erheben", daB man eine der naturwissenschaftlichen ahnliche Methode fiir sie forderte. Das beginnende 20. Jahrhundert hat dann, vornehmlich gegeniiber einer rein naturwissen schaftlich verfahrenden Psychologie und Soziologie, die Selbstandigkeit der "Geisteswissenschaften" (oder "Kulturwissenschaften") und ihrer Methoden zu begriinden versucht. Eine zu ihrer Zeit sehr einfluBreiche, heute schon wieder fast vergessene philosophische Richtung, der Neukantianismus, der gerade in der Rechtsphilosophie einen starken Widerhall gefunden hat, lieB sich dies besonders angelegen sein. Seither rechnete man (in Deutschland) die Rechtswissenschaft meist zu den "Geisteswissenschaften", ohne damit immer eine klare Vorstellung von den methodischen Folgerungen zu verbinden."
  • "Der Larenz ist seit Jahren ein Klassiker unter den Lehrbü- chern zur juristischen Methodenlehre. Um das Buch auch Stu- denten zugänglich zu machen, haben sich Autor und Verlag zur Publikation dieser gekürzten Studienausgabe des Buches aus der Reihe Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaften entschlossen. Neben der Aneignung von Kenntnissen in den einzelnen Rechtsgebieten und der praktischen Übung im Lösen von Fällen ist der Erwerb des methodischen Rüstzeugs für ein erfolgreiches Studium von besonderer Wichtigkeit. Dies gilt namentlich für die Auslegungslehre, die anhand zahlreicher Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung veran- schaulicht wird. Der neue Autor, Claus-Wilhelm Canaris, hat das Buch im Geist seines Lehrers Karl Larenz fortgeführt und aktualisiert, teilweise aber auch eigene Akzente gesetzt."

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  • "Metodologia da Ciência do Direito"
  • "Metodologia da ciencia do direito"
  • "Methoderlehre der Rechtswissenschaft"
  • "Methodenlehre der Rechtswissenschaft"
  • "Methodenlehre der Rechtswissenschaft"@it
  • "Storia del metodo nella scienza giuridica"@it
  • "Storia del metodo nella scienza giuridica"
  • "Methodenlehre der rechtswissenschaft : dritte, neu bearbeitete auflage"
  • "Metodología de la Ciencia del Derecho"@es
  • "Metodologia de la ciencia del derecho"
  • "Methodenlehre der Rechtswissenschaft : Studienausgabe"
  • "Methodenlehre der rechtswissensnchaft : studienausgabe"
  • "Storia del metodo della scienza giuridica"
  • "Metodologia da ciência do direito"@pt
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  • "Metodología de la ciencia del derecho"
  • "Methodenlehre der rechtswissenschaft"

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